Das ist ein Gastartikel von Friederike Lemme (RA IT-Recht)
Als Betreiber eines Online-Shops ist man einem relativ hohen Risiko ausgesetzt abgemahnt zu werden. Das liegt unter anderem an den strengen rechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz. Dabei ist es vor allem die Widerrufsbelehrung, die immer wieder für Ärger sorgt. Und nun droht mit der neuen Button-Lösung ab dem 01.08.2012 wieder eine Abmahnwelle anzurollen.
Die Widerrufsbelehrung richtig gestaltet
Es ist unmöglich, ein für alle Shopformen verbindliches und rechtssicheres Widerrufsmuster zu erstellen. Denn der genaue Inhalt und die Ausgestaltung hängen sehr stark vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Was immer und unbedingt hineingehört, ist:
- die Aufklärung darüber, dass ein Recht zum Widerruf besteht,
- dass der Verbraucher seinen Widerruf nicht begründen muss,
- die Form des Widerrufs,
- Name und Anschrift dessen, an den der Widerruf zu richten ist,
- Dauer und Beginn der Frist und
- dass zur Fristwahrung das rechtzeitige Absenden genügt.
Die Belehrung muss in Textform, also per E-Mail erfolgen. Wer dem Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht gewähren will, muss ihn vor Vertragsschluss belehren. Unmittelbar danach genügt auch, wenn der Verbraucher zuvor schon darauf hingewiesen wurde, z.B. auf der Angebotsseite der Ware oder während des Bestellvorganges. Wird die Belehrung zu spät, also nach Vertragsschluss erteilt, so beträgt die Frist einen Monat. Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsgemäß, d.h. nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, so beginnt die Frist gar nicht zu laufen mit der Folge, dass theoretisch auch noch nach Jahren der Vertrag durch den Verbraucher widerrufen werden kann. In diesem Fall droht auch eine Abmahnung.
Die Rechtsfolgen doppelt benennen
Unbedingt in die Widerrufsbelehrung mitaufzunehmen sind die Rechtsfolgen. Und zu denen gehört die volle Rückabwicklung des Vertrages mit der Konsequenz, dass der Verbraucher die Ware zurücksenden muss und unter gewissen Umständen Wertersatz zu leisten hat. Will der Shop-Betreiber nun nicht die Kosten dieser Rücksendung übernehmen, so kann er sie dem Verbraucher auferlegen, wenn der Wert der Ware 40,00 Euro nicht überschreitet und er ihn entsprechend vorher darüber informiert hat. Hierfür gelten die gleichen Anforderungen wie für die Widerrufsbelehrung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die sog. 40-Euro-Klausel zusätzlich in den AGB des Shop-Betreibers eingebunden werden muss. Dies gilt auch, wenn die Widerrufsbelehrung am Ende der AGB steht. Wer auf diese Doppelung verzichtet, setzt sich wiederum dem Risiko aus abgemahnt zu werden, auch wenn er es – berechtigterweise – für unpraktikabel hält.
Die Button-Lösung
Eine wichtige Neuerung kommt ab dem 01.08.2012 auf die Shop-Betreiber zu: die sog. Button-Lösung. Demnach muss der Bestell-Button so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher genau – und zwar ganz genau – darauf hingewiesen wird, dass er mit seinem Handeln, also dem Anklicken des Bestell-Buttons, eine kostenpflichtige Aktion auslöst. Und deshalb muss der Button dem Gesetz zufolge auch so beschriftet sein: „kostenpflichtig bestellen“. Alternativ darf es auch heißen „zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“ oder aber einfach nur „kaufen“. Sollte er jedoch lediglich mit „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ beschriftet sein, so entspricht dies nicht den vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgaben. Wer seine Bestell-Buttons nicht entsprechend umprogrammiert, der riskiert nicht nur abgemahnt zu werden, sondern zusätzlich muss er sich damit auseinandersetzen, dass gar kein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Und in diesem Fall sind Unannehmlichkeiten fast vorprogrammiert.
Vor der Bestellung im Online-Shop
Darüber hinaus muss der Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung, also auf derselben Seite über folgende Dinge informiert werden: die wesentlichen Merkmale der Ware, die Laufzeit des Vertrages (falls zutreffend), den Gesamtpreis der Ware sowie anfallende Liefer- und Versandkosten. Dabei ist zu beachten, dass diese Information zwingend vor dem Bestell-Button erteilt werden müssen, so dass ein statischer Button oben auf der Seite mit der Option, die Informationen durch Runterscrollen zu erlangen, nicht ausreichend sein wird.
Fazit
Wer bei der Gestaltung seines Online-Shops leichtsinnig ist und die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und an die AGB sowie die notwendigen Informationspflichten und nun auch die Vorgaben zum Bestell-Button nicht beachtet, der setzt sich unmittelbar der Gefahr aus abgemahnt zu werden. Mit Sorgfalt oder dem Gang zum Anwalt kann unnötiger Ärger aber einfach verhindert.
Dieser Text ersetzt (ebenso wenig wie meine Interviews auf GuerrillaFM) keine qualifizierte Rechtsberatung.
Friederike Lemme (RA IT-Recht)
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