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Das richtige Impressum für Webseiten

von | 26. Jun 12 | Allgemein, Rechtliches

Das ist ein Gastartikel von Friederike Lemme (RA IT-Recht)

In meinem letzten Beitrag ging es allgemein um das Thema Abmahnung. Diesmal möchte ich Ihnen einen der Gründe näher bringen, warum Sie unter Umständen abgemahnt werden könnten: das Impressum Ihrer Webseite.

Warum ein Impressum?

Ursprünglich aus dem Presserecht stammend, ist das Impressum die Herkunftsangabe von Publikationen aller Art. Mit zunehmender Verbreitung des Internets wurde die Impressumspflicht auch für Webseiten eingeführt. In erster Linie dient die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, wie das Impressum im offiziellen Gesetzesjargon auch genannt wird, dem Verbraucherschutz. So soll jeder Verbraucher wissen, mit wem er es eigentlich zu tun hat und darüber hinaus in der Lage sein, mit dem Betreiber der Webseite auf einfache Weise Kontakt aufzunehmen, um ggf. seine Rechte durchsetzen zu können. Gleiches gilt für den Wettbewerber im B2B. Auch er soll sich ein klares Bild machen können über seinen Mitwettbewerber. Es geht um die Herstellung von Transparenz und die Vermeidung von Anonymität im Internet.

Das richtige Impressum: Was muss alles rein

Eine Auflistung darüber, welche Informationen nun genau in das Impressum gehören, enthält § 5 Telemediengesetz (TMG). Zu nennen ist hier neben dem Namen erst einmal die Adresse, oder besser gesagt die ladungsfähige Anschrift, unter der der „Inhaber“ der Webseite zu erreichen ist. Darüber hinaus gehört unbedingt eine E-Mail-Adresse hinein. Alles Weitere hängt von der Art des Geschäfts ab. Bei einer GmbH beispielsweise muss neben der Gesellschaftsform auch der Vertretungsberechtigte, also der Geschäftsführer angegeben werden. Außerdem gehören Handelsregisternummer – und soweit zutreffend Vereins-, Partnerschaft- oder Genossenschaftsregisternummer – und Umsatzsteuer-ID ins Impressum. Bei zulassungsbedürftigen Tätigkeiten muss die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Das ist unter anderem im Bereich Gastronomie relevant, aber auch bei Maklern und Bauträgern. Weiter müssen berufsrechtliche Angaben gemacht werden, falls die Betreiber der Webseite z. B. Rechtsanwälte oder Apotheker sind. Zu diesen Angaben gehören unter anderem die Kammern, die genaue Berufsbezeichnung sowie etwaige berufsrechtliche Regeln.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Der § 5 TMG ist relativ übersichtlich und strukturiert gestaltet. Wer sich genauer informieren möchte, kann einfach einmal einen Blick ins Gesetz riskieren.

Was muss nicht rein

Völlig überflüssig in einem gesetzeskonformen Impressum sind Hinweise zum Urheberrecht, Datenschutz, Haftungsausschluss für Links und andere Hinweise für den Besucher. Das Urheberrecht an den Inhalten der Webseite (Texte, Bilder, Videos, etc.) entsteht, ohne dass der Verfasser darauf hinzuweisen braucht. Ob sich ein Webseitenbetreiber angemessen von den Inhalten auf den verlinkten Seiten distanzieren kann, hängt eher von der Platzierung der Links und der Art der Verlinkung ab als von einem sog. Haftungsausschluss im „Impressum“. Und auch an eine Datenschutzerklärung für eine Webseite sowie unter Umständen an die gesamte Webseite werden andere Anforderungen gestellt, wenn sie denn im Falle der Erhebung personenbezogene Daten, wie z. B. Speicherung der IP-Adresse des Besuchers, erforderlich werden sollte. Grund zur Sorge besteht bei dieser Art von Inhalten jedoch nicht: Rein rechtlich gesehen sind sie nur überflüssig. Und einen rechtsunkundigen Besucher der Seite könnten diese Hinweise eventuell sogar davon abhalten, Ihre Fotos zu kopieren.

Wenn was fehlt

Sollten tatsächlich bestimmte Angaben fehlen, führt dies nicht immer automatisch zu einer Abmahnung. Das Fehlen einiger Informationen überschreitet eine gewisse Bagatellgrenze nicht. Somit sind nicht alle fehlenden Angaben abmahnfähig. Wenn Sie sich jedoch einmal die Mühe gemacht haben, Ihren Internetauftritt mit einem Impressum zu versehen, dann können Sie auch auf Nummer sicher gehen und die notwendigen Angaben machen. Das Risiko, dass jemand mit Ihrer Handelsregisternummer und der Kenntnis Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde irgendwelchen Unfug treibt, ist doch sehr gering.

Erreichbarkeit

Das Impressum darf nicht zu versteckt sein. Die Rechtsprechung gibt vor, dass das Impressum über maximal zwei Links zu erreichen sein muss und auch dementsprechend bezeichnet werden muss. Am besten taucht es spätestens in der Rubrik Kontakt auf, im Idealfall ist es auf der Startseite direkt verlinkt.

Dieser Text ersetzt (ebenso wenig wie mein Interview auf GuerrillaFM) keine qualifizierte Rechtsberatung.

Friederike Lemme

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