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Urheberrecht – was man beachten muss

von | 30. Apr 13 | Allgemein, Rechtliches

Das ist ein Gastartikel von Friederike Lemme (RA IT-Recht)

Ehe man sich versieht, hat man manchmal Ärger beim Betrieb der eigenen Website – der Stadtplanausschnitt oder die verwendeten Bilder führen zu juristischem Ärger. Grund: Das Urheberrecht. Hier ein kurzer Überblick über die häufigsten Themen für Unternehmen und Selbständige.

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum und damit Akte geistiger Tätigkeit, die ein gewisses Maß an Individualität und Originalität aufweisen. Der Rechtsbegriff lautet hier „Schöpfungshöhe“ und meint nichts anderes als ein Produkt einer nicht-alltäglichen Geistesleistung.

Stadtplanausschnitte

Um den Kunden die Anfahrt zu erleichtern, verwenden viele einen kleinen Stadtplanausschnitt auf ihrer Webseite. Immer wieder finden sich im Internet diverse Varianten von „Anfahrtsskizzen“. Allerdings unterliegen auch diese dem Urheberrecht, da die deutsche Rechtsordnung auch Stadtplänen den Schutz durch das Urheberrecht zubilligt. Daher können Stadtpläne oder Ausschnitte hiervon nicht ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verwendet werden. Das sind in der Regel die Verlage. Es kommt dabei nicht auf die Größe oder Genauigkeit an.

Nur der Urheber ist Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte. Nur er darf also sein Werk verbreiten, kopieren, ausstellen, bearbeiten, öffentlich zugänglich machen usw. Jeder andere, der den Stadtplan (oder ein anderes Werk) ohne vorherige Erlaubnis verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich schadensersatzpflichtig. Als Folge drohen teure Abmahnungen.

Es ist daher zu empfehlen, sich bereits im Vorfeld die Rechte für die Benutzung zu sichern. Wem die Lizenzgebühren zu teuer sein sollten, der findet auch kostenlose Angebote. Aber auch dort gilt, sich die Bedingungen für die Benutzung genau durchzulesen. Denn auch ein kostenloses Angebot ist keine Aufforderung, einfach nach freiem Willen mit dem Werk zu verfahren, wie man gerade will. Es kann unter Umständen an andere Bedingungen geknüpft sein. Diese müssen dann im Einzelfall beachtet werden, da andernfalls die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden, was wiederum zu einer Urheberechtsverletzung führen kann.

Fotos

So verhält es sich z.B. bei den diversen Fotoplattformen und –angeboten im Internet. Oftmals werden Fotos zur kostenlosen Benutzung angeboten. Schaut man sich diese Angebote jedoch genauer an, so stehen in dem Kleingedruckten, das viele aus sehr verständlichen Gründen gerne schnell wegklicken, oftmals die genauen Nutzungsbedingungen. Diese beinhalten in vielen Fällen, dass der Fotograf – also der Urheber – und/oder die Plattform im Zusammenhang mit dem Foto genannt werden müssen.

Auch wie das genau ausgestaltet werden soll, ist oftmals geregelt. Das sollte unbedingt beachtet werden. Denn auch das Recht der Namensnennung ist im Urhebergesetz geregelt. Ein Verstoß hiergegen stellt ebenso eine Rechtsverletzung dar und kann eine kostspielige Abmahnung zur Folge haben. Auf alle Fälle abzuraten ist vom einfachen Kopieren der Ergebnisse der Google-Bildersuche oder ein sonstiges freies Durchsuchen des Internets nach passenden Fotos. Die meisten unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Und es gibt in der Tat einfallsreiche Zeitgenossen, die mit urheberrechtlichen Abmahnungen ihr Geld verdienen. Man sollte ihnen das Leben nicht zu einfach machen.

Zu den geschützten Werken zählen neben Stadtplänen und Fotos auch Texte, Zeichnungen, Bilder, Pantomime, Software und je nach individueller Ausgestaltung sogar ganze Webseiten. Und selbstverständlich werden auch Musikstücke und Filme geschützt.

File-Sharing

Deren Schutz wird im Zusammenhang mit dem Thema File-Sharing interessant. Das kann auch den Arbeitgeber treffen, wenn ein Mitarbeiter über den dienstlich genutzten Anschluss das sog. File-Sharing betreibt. Dabei wird nicht das Erstellen einer Kopie durch das Herunterladen verfolgt, sondern vielmehr der Vorgang, dass während des Downloads der bereits geladene Teil gleichzeitig wieder in dem File-Sharing-Netzwerk zum weiteren Download für andere angeboten wird.

Sollte der Arbeitgeber tatsächlich einmal eine Abmahnung erhalten haben, so liegt dies daran, dass nur der Anschlussinhaber ermittelt werden kann, nicht jedoch, wer die Datei tatsächlich angeboten hat. Den Anschlussinhaber trifft nun zum einen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Er muss den Mitarbeiter so präzise wie möglich benennen. Ein Hinweis auf Angestellte im Allgemeinen wird im Zweifelsfall nicht reichen, um aus der Verantwortung entlassen zu werden. Zum anderen gilt die Störerhaftung des Anschlussinhabers. Nach diesem Rechtskonstrukt stellt ein Internetanschluss eine Gefahrenquelle für Urheberrechtsverletzungen dar.

Der Inhaber muss nun dafür sorgen, dass sich die Gefahr nicht realisiert, wobei die Gerichte auch anerkennen, dass es nicht immer möglich sein wird, alle Rechtsverletzungen vollständig zu vermeiden. Allerdings sind dem Anschlussinhaber noch sog. Prüfpflichten auferlegt, wobei jedoch nicht geklärt was alles dazu zählt. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall die Mitarbeiter ausführlich zu informieren und ihnen Urheberrechtsverletzungen, insbesondere durch File-Sharing zu verbieten. Diese Belehrung lässt man sich am besten noch schriftlich von den Angestellten abzeichnen. Dann hat jeder Arbeitgeber im Falle einer Abmahnung die besseren Argumente auf seiner Seite.

Dieser Text ersetzt ebenso wenig wie meine Interviews auf GuerrillaFM keine qualifizierte Rechtsberatung.

Friederike Lemme

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